RWA-Anlagen

Prüfung von RWA-Anlagen
Mit uns haben Sie einen kompetenten und verlässlichen Partner an ihrer Seite. Von unseren geschulten Technikern werden alle Anlagen nach Herstellerangaben und den dazugehörigen Vorschriften gewartet und geprüft (es werden nur original Ersatzteile verwendet).

RWA  RWA-Zentrale 

 

 


Demonstration Rauchausbreitung


Rauchausbreitung ohne Rauchabzugsanlage:

Rauchabzug-ohne-Rauchabzugsanlage

 

Rauchausbreitung mit Rauchabzugsanlage:

Rauchabzug-mit-Rauchabzugsanlage


 



Wirkungsweise des natürlichen Rauchabzugs


Rauchabzug-natuerlich

Bei einem Brand entstehen vorwiegend Rauch, Wärme und heiße Brandgase. Aufgrund des thermischen Auftriebs steigen diese Verbrennungsteile im Raum nach oben und bilden unterhalb der Decke eine Schicht aus Rauch und Brandgasen.

Diese Rauchgasschicht wird mit fortschreitender Branddauer immer dichter und innerhalb kürzester Zeit wird der gesamte Raum ausgefüllt. Mit Hilfe der elektromotorischen Antriebe werden die RWA-Öffnungen im oberen Bereich des Raumes und vorhandene Zuluftsöffnungen innerhalb kürzester Zeit automatisch geöffnet.

Durch diese Öffnungen können die aufsteigenden Verbrennungsteile wie Rauch, Wärme und Brandgase bereits in der Entstehungsphase des Brandes direkt ins Freie geleitet werden.
Die notwendigen Zuluftsöffnungen im unteren Bereich sorgen für den erforderlichen Ausgleich des Massenstroms und verstärken den Effekt des thermischen Auftriebs.

Der Zeitpunkt der Auslösung des Öffnungsvorgang der RWA-Klappe hat einen großen Einfluss auf das optimale Funktionieren des natürlichen Rauchabzuges.

Der Einsatz eines automatischen Rauchmelders ist nach aktuellen Erkenntnissen empfehlenswert. Jede Anlage wird mit mind. einer Handauslösung versehen.

Prüfpflicht für Rauch- Und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Landesbauordnung, DIN 18 232 und VDS Richtlinien
Aus diesen drei Vorschriften ergeben sich alle notwendigen Schutzmaßnahmen im Brandfall bis hin zur ständigen Wartung und Pflege der Rauchabzugsanlage.

Vorschriften zur Wartung von RWA
Die Sorgfaltspflicht des Bauherrn und Betreiber eines Gebäudes zur Prüfung, Wartung und Instandhaltung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist in vielen relevanten Vorschriften enthalten.

Musterbauordnung
Der § 3 MBO ( Musterbauordnung ) schreibt vor, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu erreichen, zu ändern, und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden. In Bezug auf den Brandschutz wird in  § 17 BMO festgelegt, bauliche Anlagen so anzuordnen, zu erreichen und instandzuhalten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Mensch und Tier möglich werden. Hieraus ist eine allgemeine Instandhaltungspflicht abzuleiten, die sich in allen Landesbauordnungen wiederspiegelt. Sie bezieht sich insbesondere auf die Komponenten des baulichen Brandschutzes und umfasst auch die Instandhaltung, die Wartung und wenn nötig, die Reparatur von Rauch- und Wärmeabzugs- anlagen.

DIN 18 232
Die DIN 18 323 regelt die Anwendung, Auslegung und Dimension von RWA für eingeschossige Gebäude bzw. für die oberste Etage mehrgeschossiger Gebäude und exakte Hinweise für die Häufigkeit von Prüf- und Wartungsmaßnahmen. Sie gilt sowohl für industriell genutzte, als auch für gewerbliche Gebäude.

In regelmäßigen Zeitabständen nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch jährlich, müssen RA ( Rauchabzüge ) sowie ihre Betätigungs- , Steuer- und Öffnungselemente, Energiezuleitungen und ihr Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und ggf. instandgesetzt werden.

VdS – Richtlinie 2098
Aufbauend auf die DIN 18 232 stellt der Sachversicherer weitgehende Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. In der VdS – Richtlinie 2098 wird zur Prüfung und Wartung ausgeführt.

In regelmäßigen Zeitabständen nach Angaben des Herstellers mindestens jedoch jährlich müssen RWA sowie ihre Betätigungs-, Steuer- und Öffnungselemente, Energieleitungen und ihr Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Beschaffenheit von einer Fachfirma geprüft, gewartet und ggf. instandgesetzt werden. Für Anlagen, auf die der Versicherer einen Rabatt auf die Versicherungsprämie gewährt, wird in einer Fußnote der Richtlinie sogar gefordert: Prüfung und Wartung sind bei diesen Anlagen halbjährlich durchzuführen.

TPrüfVO vom 18. Dezember 2006 § 2, Prüfungen
(1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige ( z. B. TÜV oder Dekra ) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  • Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
  • CO-Warnanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und Sicherheitsstromversorgungen

(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrende Prüffrist nach Satz 1 verkürzen oder weitere Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 zu veranlassen, die für die Durchführung nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(4) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.

Auszuführende Überprüfung nach DIN 18 232

  • Sichtkontrolle, Vollständigkeitskontrolle der Anlage
  • Mechanische Prüfung: Schrauben, Muttern und Stifte nachziehen und eventuell sichern
  • Elektrische Prüfung: Netzspannungen vorhanden, Sekundärspannung vorhanden, Ladespannung prüfen, eventuell nachregeln
  • Notstrombatterien prüfen, Anschlüsse reinigen und auf Festigkeit überprüfen
  • Anlage auslösen und Funktionsfähigkeit prüfen
  • Klappengängigkeit überprüfen und Anlagenteile säubern
  • Anlage in Funktion bringen, Druckgasgeneratoren, Glasfässchen und Co² Patronen erneuern, Abnahmeprotokoll und Wartungsbuch ausfüllen